Meldepflicht

Nach § 1 hat das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrundeliegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar. Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Grundsätzlich werden im Infektionsschutzgesetz zwei Arten der Meldung unterschieden:

Die Meldung von Erkrankung, Verdacht oder Tod erfolgt durch den behandelnden Arzt, während die Meldung der Krankheitserreger durch das diagnostische Labor erfolgt.
In seltenen Fällen der nichtnamentlichen Meldung von Krankheitserregern werden wir als Labor den RKI-Meldebogen ausfüllen, der behandelnde Arzt ergänzt auf einem Durchschlag die klinischen Angaben.

Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Nichtnamentliche (anonyme) Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei:

  • Treponema pallidum (Lues, Syphilis)
  • HIV
  • Echinococcus species
  • Plasmodium species (Malaria)
  • Toxoplasma gondii (NUR bei konnatalen Infektionen)

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