Meldepflicht

Nach § 1 hat das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrundeliegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar. Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Grundsätzlich werden im Infektionsschutzgesetz zwei Arten der Meldung unterschieden:

Die Meldung von Erkrankung, Verdacht oder Tod erfolgt durch den behandelnden Arzt, während die Meldung der Krankheitserreger durch das diagnostische Labor erfolgt.
In seltenen Fällen der nichtnamentlichen Meldung von Krankheitserregern werden wir als Labor den RKI-Meldebogen ausfüllen, der behandelnde Arzt ergänzt auf einem Durchschlag die klinischen Angaben.

Meldepflichtige nach § 6 IfSG

Meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 IfSG

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung an sowie Tod:

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod:

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

Namentliche Meldung bei:

Nichtnamentliche Meldung bei Erkrankung und Tod (NICHT bei Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb Bayerns):

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:

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